Fahrerlaubnis: Wiedererteilung
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die zuständige Stelle die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Was brauche ich alles bei der Neuerteilung
nach Entziehung, Versagung oder Verzicht
- Identitätsnachweis (Vorlage eines gültigen Ausweises oder Passes)
- Karteikartenabschrift der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde, sofern der eingezogene Führerschein nicht von der Stadt Hannover ausgestellt wurde. Eine Karteikartenabschrift ist nicht erforderlich, wenn Sie bereits im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sind.
- 1 aktuelles Lichtbild (siehe Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei) im Format 35 x 45 mm
- Sehtestbescheinigung eines Optikers bei Beantragung der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T. Ist der Sehtest nicht bestanden, so ist eine Bescheinigung über eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 1.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorzulegen.
- Bescheinigung über eine Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nach vorgeschriebenem Muster bei Beantragung der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E
Sehtestbescheinigungen sowie Bescheinigungen über die Untersuchung des Sehvermögens dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nach vorgeschriebenem Muster bei Beantragung der Klassen C, CE, C1, C1E, D , DE, D1 oder D1E.
- Bescheinigung über eine ärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei Beantragung der Klassen D, DE, D1 oder D1E.
Die Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
Quelle: Stadt Hannover
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